Zusammenfassend gilt es in Bezug auf die Folgen einer fehlenden oder einer unzureichenden Rechtsmitteleingabe Folgendes zu differenzieren: Reicht der Rechtsmittelkläger im schriftlichen Verfahren keine Rechtsschrift ein, d.h. lässt er sich überhaupt nicht vernehmen, gilt die Berufung in Nachachtung von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen; unabdingbar ist indessen, dass in der Fristansetzung auf die Säumnisfolgen hingewiesen wird, was vorliegend geschehen ist (vgl. Urk. 101). Kommt der Berufungskläger der Aufforderung nach, reicht aber eine unzureichende Berufungsbegründung ein, ist ihm gestützt auf Art.