385 StPO N 3) und nicht etwa auf das Nichteinreichen einer Rechtsmittelschrift. Schliesslich lässt sich auch aus dem von der Staatsan waltschaft erwähnten Bundesgerichtsurteil 68_837/ 2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.4.4 nicht ableiten, dass vorliegend eine Nachfris t anzusetzen wäre. In den betreffen - den Erwägungen, in welchen es hauptsächlich um den Wechse l der amtlichen - 10 - Verteidigung geht, wird eine gutgeheissene Fristwiederherstellung erwähnt, nicht jedoch das Ansetzten einer Nachfrist, wie sie vorliegend beantragt wird.