Aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil kann nicht abgeleitet werden, dass im Fall des Nichteinreichens einer Berufung sbegründung innert Frist eine Nachfrist anzusetzen ist. Was sodann den Hinweis der Staatsanwaltschaft betrifft, wonach von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, ein formgerechtes Vorgehe n erwartet werden dürfe, weshalb ihnen gegenüb er eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehe n oder unverschuldetem Hindernis in Frage komme, so bezieht sich auch diese Nachfris t auf die Verbesserung einer ungenüg enden Rechtsmittelschrift (vgl. BSK StPO- Ziegler/Keller, Art. 385 StPO N 3) und nicht etwa auf das Nichteinreichen einer Rechtsmittelschrift.