n ihres Rechtsvertreters vor (BGE 134 V 162 E. 5.1 ). Diese Rechtsprechung bezieht sich allein auf den Fall der Mandatierung eines Rechtsvertreters kurz vor Ablauf der Frist und ist nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall, in welchem bereits seit der Untersuchung derselbe Staatsan walt für das Verfahren zuständig ist und entsprechend Aktenkenntnis hat. Aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil kann nicht abgeleitet werden, dass im Fall des Nichteinreichens einer Berufung sbegründung innert Frist eine Nachfrist anzusetzen ist.