Was die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum ATSG betrifft, wonach es im Ergebnis auf dasselbe hinauslaufe, ob mutwillig eine nur summarische, mithin ungenügende Begründung oder überhaupt keine Begründung eingereicht werde, und in beiden Fällen entweder eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen sei oder ein zu lasten der Beschwerde führenden Person gehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege, stützt sich die Staatsanwaltschaft insbesondere auf BGE 134 V 162. Darin wird festgehalten, dass der Sinn der Nachfrist nach Art.