Der von der Staatsanwaltschaft erwähnte Satz, wonach die Pflicht, eine Berufungsbegründung einzureichen, bei Säumnis die Ansetzung einer Nachfrist an die säumige Partei erfordere, bezieht sich einerseits entgegen der Quellenangabe der Staatsanwaltschaft nicht auf Art. 407 StPO, sondern auf Art. 406 StPO und lässt sich andererseits nicht so aus der entsprechenden Kommentarstelle ableiten. Vielmehr wird auch dort erwähnt, dass sich die Berufungsbegründung auf alle nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO angefochtenen Punkte beziehen muss, wobei im schriftlichen Verfahren die Einreichung einer Berufungsbegründung Gültigkeitserfordernis sei (mit Verweis auf Art. 406 Abs. 3 i.V.m.