hang mit der Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO (in der Botschaft noch Art. 393 StPO) nur, dass der Partei, welche eine fehlerhafte Verfahrenshandlung begeht, Gelegenheit zur Verbesserung erteilt werden soll (Botschaft Nr. 05.092 vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1309, Art. 393), nicht aber, dass einer Partei, welche gar keine Verfahrenshandlung vornimmt, eine Nachfrist anzusetzen ist.