Bereits aus dem Gesetzestext von Art. 385 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass der rechtsmittelerhebenden Person oder Behörde dann eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt wird, wenn ihre Eingabe die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Auch in Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 406 N 16, wird darauf hingewiesen, dass sich die Begründung des Berufungsklägers (nach Art. 385 StPO) auf alle nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO angefochtenen Punkte beziehen müsse. Allenfalls sei nach Art. 385 Abs. 2 StPO Nachfrist zur Einreichung einer Berufungsbegründung zu setzen. Ebenso spricht Lieber von einer Rückweisung der Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kur-