407 StPO N 3). Aus Art. 385 Abs. 1 StPO bei den allgemeinen Bestimmungen betreffend Rechtsmittel ergibt sich sodann, dass in den Fällen, in welchen das Gesetz verlangt, dass das Rechtsmittel begründet wird, die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück.