3.2. In Art. 406 StPO ist das schriftliche Berufungsverfahren geregelt. Gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zu schriftlichen Berufungsbegründung . Wenn die Partei, welche die Berufung erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO). Das Nichteinreichen der das persönliche Erscheinen ersetzenden Eingabe hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge (BSK StPO-Eugster, Art. 407 StPO N 3).