Und schliesslich sei es nicht so, dass in der vorliegenden Konstellation die Ansetzung einer Nachfrist oder eine Fristwiederherstellung nicht möglich wäre. So habe das Bundesgericht beispielswiese in seinem Urteil 68 837/2013 vom 8. Mai 2014 unter anderem über den an einen amtlichen Verteidiger gerichteten Vorwurf zu befinden gehabt, wonach dieser im kantonalen Berufungsverfahren nach einer zweimaligen Fristerstreckung aus Versehen die Frist zur Berufungsbegründung verpasst hatte. Das Bundesgericht habe dies nicht als krasses Versäumnis des Verteidigers erachtet, -7-