Formelle Regeln sollten nicht als blosser Selbstzweck die Durchsetzung des materiellen Rechts hindern. Die Abweisung des vorliegenden Gesuchs um die Ansetzung einer Nachfrist wäre nicht durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt, sondern erschiene als blosser Selbstzweck, wobei sie die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren würde. Und schliesslich sei es nicht so, dass in der vorliegenden Konstellation die Ansetzung einer Nachfrist oder eine Fristwiederherstellung nicht möglich wäre.