Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, die Annahme eines Berufungsrückzugs infolge verpasster Frist wäre im Sinne dieser Erwägungen und vor dem Hintergrund der strengen Folgen, mithin des Totalverlusts der materiellen Rechte der Berufungsklägerin, eindeutig überspitzt formalistisch. Eine Rückzugsfiktion könne im vorliegenden Fall schlicht nicht mehr mit der durch den Gesetzgeber gewollten Rechtssicherheit bei der Einhaltung von Fristen gerechtfertigt werden. Formelle Regeln sollten nicht als blosser Selbstzweck die Durchsetzung des materiellen Rechts hindern.