Zwar könne von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, ein formgerechtes Vorgehen erwartet werden, weshalb ihnen gegenüber eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage komme. Wie gezeigt, liege dem gegenständlichen Fristversäumnis ein klassisches Versehen einer Mitarbeiterin zugrunde, wobei die Frist nur knapp verpasst worden sei. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege klarerweise nicht vor. Das Fristerstreckungsgesuch wäre sodann zweifelsohne praxisgemäss ohnehin ohne Weiteres bewilligt worden (Urk. 113 S. 3 f. Ziff. 6 a- d).