welcher festgehalten worden sei, dass es im Ergebnis auf dasselbe hinauslaufe, ob mutwillig eine nur summarische, mithin ungenügende Begründung oder überhaupt keine Begründung eingereicht werde. In beiden Fällen sei entweder eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen oder es liege ein zu lasten der Beschwerde führenden Person gehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten vor (BGE 134 V 162 E. 5.1). Zwar könne von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, ein formgerechtes Vorgehen erwartet werden, weshalb ihnen gegenüber eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage komme.