Es sei nicht einzusehen, weshalb einer Partei, welche sich noch gar nie hat vernehmen lassen, eine Nachfrist anzusetzen wäre, vorliegend jedoch trotz dem mit dem ersten Fristerstreckungsgesuch abermals bekräftigten Anfechtungswillen und trotz der angekündigten Begründung nicht. Sowohl in der Literatur als auch in strafrechtlichen Urteilen werde in diesem Zusammenhang wiederholt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum ATSG verwiesen, in -6-