Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gelte die Berufung als zurückgezogen, wenn die appellierende Partei "keine schriftliche Eingabe" einreiche. Aufgrund des ersten Fristerstreckungsgesuchs habe die Berufungsinstanz jedoch davon ausgehen dürfen/müssen, dass entweder eine Begründung oder ein weiteres Fristerstreckungsgesuch eingereicht werden wird. Dass die Staatsanwaltschaft "keine schriftliche Eingabe einreicht" und damit die Berufung zurückziehen wolle, sei klarerweise nicht zur Diskussion gestanden. Nur schon deswegen sei diese Konstellation nicht mit dem Fall vergleichbar, in welchem sich die appellierende Partei gar nicht vernehmen lasse.