Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungserklärung zwar noch keine Begründung eingereicht, indes sei zu berücksichtigen, dass sie ihren Anfechtungswillen nicht nur zwei Mal, sondern noch ein drittes Mal kundgetan habe und zwar mit dem ersten (bewilligten) Fristerstreckungsgesuch vom 25. Mai 2020. Mit diesem habe sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Abfassung ihres Schriftsatzes beschäftigt sei und hierzu mehr Zeit benötige (Urk. 113 S. 3 Ziff. 5).