Diesfalls sei es gemäss Bundesgericht überspitzt formalistisch, der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, sie habe nicht innert Frist in einer weiteren schriftlichen Eingabe ihre bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung wiederholt oder unter Verzicht hierauf auf ihre begründete Berufungserklärung verwiesen. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungserklärung zwar noch keine Begründung eingereicht, indes sei zu berücksichtigen, dass sie ihren Anfechtungswillen nicht nur zwei Mal, sondern noch ein drittes Mal kundgetan habe und zwar mit dem ersten (bewilligten) Fristerstreckungsgesuch vom 25. Mai 2020.