vom 13. März 2018 habe das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen gehabt, in welchem die Staatsanwaltschaft nach einer Aufforderung zur Berufungsbegründung die entsprechende Frist verpasst habe. Die kantonale Vor-instanz habe die Berufung trotzdem behandelt, da die Staatsanwaltschaft bereits ihre Berufungserklärung mit einer Begründung versehen gehabt habe. Diesfalls sei es gemäss Bundesgericht überspitzt formalistisch, der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, sie habe nicht innert Frist in einer weiteren schriftlichen Eingabe ihre bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung wiederholt oder unter Verzicht hierauf auf ihre begründete Berufungserklärung verwiesen.