94 StPO möglich sei. Es leuchte ein, dass auf eine Berufung nicht eingetreten werden könne, wenn innerhalb der gesetzlich , mithin nicht erstreckbaren Frist nicht mal eine Berufungserklärung eingehe. Bei der Frist gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO handle es sich demgegen über um eine richterliche Frist (Urk. 113 S. 2 Ziff. 3). Vorliegend sei sodann die Berufung angemeld et und in der Folge auch innert Frist erklärt worden, mithin der Wille, das Urteil anzufechten, zweimal kundgetan worden (Urk. 113 S. 2 f. Ziff. 4). Im Urteil 68_684/2 017 -5-