3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Vernehmlassung die Ansetzung einer Nachfrist von zehn Tagen zur Begründung der Berufung (Urk. 113 S. 1). Dazu führte sie aus, im Unterschied zum vorliegenden Fall habe es sich beim betreffenden Dokument im Urteil 68_848/2011 vom 6. Juli 2012 um eine Berufungserklärung gehandelt, wozu das Bundesgericht festgehalten habe, es handle sich bei der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO um eine gesetzliche, mithin ohnehin nicht erstreckbare Frist, weshalb eine Wiederherstellung der Frist nur unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO möglich sei.