2 b), da sich die Staatsanwaltschaft das Verschulden einer Hilfsperson als eigenes Verschulden anzurechnen hat. So räumte die Staatsanwaltschaft denn auch ein, die Frist für die Stellung des Fristerstreckungsgesuchs vom 15. Juni 2020 verpasst zu haben und sich das Versäumn is der Mitarbeiterin als eigenes Versäumnis anrechnen lassen zu müssen (Urk. 113 S. 2 Ziff. 2 a und c). 3. Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist