2.2. Da das Fristerstreckungsgesuch der Staatsanwaltschaft weder am 15. Juni 2020 bei der Strafbehörde abgegebe n bzw. bei ihr eingetroffen ist noch zu deren Handen der Schweizerischen Post, sondern dem Kurierdienst übergeben wurde, erweist sich das Fristerstreckungsgesuch als verspätet. Daran ändert nichts, dass das Fristerstreckungsgesuch nicht vom Staatsanwalt selber, sondern von seiner Mitarbeiterin fälschlicherweise dem internen Kurierdienst anstatt der Post übergeben wurde (vgl. Urk. 113 S. 2 Ziff. 2 b), da sich die Staatsanwaltschaft das Verschulden einer Hilfsperson als eigenes Verschulden anzurechnen hat.