vgl. auch BSK StPO-Riedo, Art. 91 StPO N 21). Sodann ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtes 68_848/2011 vom 6. Juli 2012, wo es ebenfalls darum ging, dass eine Eingabe der Staatsanwaltschaft (dort ging es um die Berufungserklä- -4- rung) aufgrund eines Missverständnisses nicht der Post, sondern dem internen Kurierdienst übergeben worden war und nicht rechtzeitig am Gericht eintraf, dass ein Verschulden von Hilfspersonen der Partei wie eigenes Verschulden anzurechnen ist (vgl. auch BSK StPO-Riedo, Art. 94 StPO N 58) .