Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die Ansetzung einer Nachfrist von zehn Tagen zur Begründung der Berufung beantragte, erfolgte dann mit Eingabe vom 26. Juni 2020 (Urk. 113). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft angesetzt (Urk. 115). Die Stellungnahme des Beschuldigten, mit welcher die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft beantragt wurde, erfolgte mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (Urk. 118). Diese wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Juli 2020 zugestellt (Urk. 120). Weitere Eingaben sind nicht mehr erfolgt.