Vor diesem Hintergrund sehe sie sich gezwungen, die Berufung zurückzuziehen und werde dem Gericht ein entsprechendes Schreiben zukommen lassen. In einer weiteren E-Mail vom 23. Juni 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sich innert der ihr angesetzten Frist vernehmen zu lassen oder die Berufung zurückzuziehen, wobei sie dann mit E-Mail vom 25. Juni 2020 mitteilte, sich für eine Vernehmlassung entschieden zu haben (Urk. 112/1-3). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die Ansetzung einer Nachfrist von zehn Tagen zur Begründung der Berufung beantragte, erfolgte dann mit Eingabe vom 26. Juni 2020 (Urk. 113).