Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2020 Frist angesetzt, um sich zur Einhaltung der Frist zu äussern (Urk. 108). Die Staatsanwaltschaft räumte in einer E-Mail an die II. Strafkammer vom 19. Juni 2020 ein, dass sich das Fristerstreckungsgesuch als verspätet erweise, da sie sich nicht unter Berufung auf das interne Versäumnis (das Sekretariat habe das Fristerstreckungsgesuch dem internen Kurier anstatt der Post übergeben) exkulpieren könne. Vor diesem Hintergrund sehe sie sich gezwungen, die Berufung zurückzuziehen und werde dem Gericht ein entsprechendes Schreiben zukommen lassen.