Am 17. Juni 2020 ging hierorts ein weiteres Fristerstreckungsgesuch der Staatsanwaltschaft, datiert mit 15. Juni 2020, per internem Kurierdienst ein (Urk. 107). Da das Fristerstreckungsgesuch weder am 15. Juni 2020 bei der Strafbehörde abgegeben bzw. bei ihr eingetroffen noch zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden war, wie dies Art. 91 Abs. 2 StPO vorschreibt, wurde der -3-