StPO darauf hingewiesen, dass die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn innert Frist keine schriftliche Eingabe eingeht (Urk. 101 ). Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 (Poststempel: 25. Mai 2020) reichte die Staatsanwaltschaft ein Fristerstreckungsgesuch ein, welches bis zum 15. Juni 2020 bewilligt wurde (Urk. 103). Am 17. Juni 2020 ging hierorts ein weiteres Fristerstreckungsgesuch der Staatsanwaltschaft, datiert mit 15. Juni 2020, per internem Kurierdienst ein (Urk.