1.3. Aufgrund der durch COVID-19 verursachten Umstände wurden die Parteien im April 2020 angefragt, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden seien. Nach erfolgter Einverständniserklärung der Parteien (Urk. 100/1-2) wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2020 in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 und 3 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Berufung zu begründen. Die Staatsanwaltschaft wurde gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO darauf hingewiesen, dass die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn innert Frist keine schriftliche Eingabe eingeht (Urk. 101 ).