{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2020-08-03", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB180452-O-U-ad_2020-08-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=70", "Checksum": "5949df0c5e6b8dbf55faebebb7f9ab89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB180452-O/U/ad"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. 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Strafkammer vom 19. Juni 2020 ein, dass sich das Fristerstreckungsgesuch als verspätet erweise, da sie sich nicht unter Berufung auf das interne Versäumnis (das Sekretariat habe das Fristerstreckungsgesuch\ndem internen Kurier anstatt der Post übergeben) exkulpieren könne.\n\n(Urk. 87) aber noch keine Begründung eingereicht. In der vorliegenden Konstellation, in welcher eine unbegründete Berufungserklärung eingereicht und das\nschriftliche Verfahren angeordnet wurde, ist die fristgerechte Einreichung einer\nschriftlichen Berufungsbegründung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO Gültigkeitserfordernis. Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, welcher für den Fall, dass keine schriftliche\nEingabe des Berufungsklägers eingeht, die Rückzugsfiktion vorsieht, dient der\nRechtssicherheit. Der Berufungsbeklagte muss darauf vertrauen dürfen, dass\ndurch das Verpassen der Frist durch den Berufungskläger das Berufungsverfahren erledigt ist, so wie es mit der Fristansetzung auch angedroht wurde. Das Ansetzen einer Nachfrist, welche in dieser Konstellation weder vom Gesetz noch\ndurch die Rechtsprechung vorgesehen ist, würde die schutzwürdigen Interessen\ndes Berufungsbeklagten durchaus verletzen. Die Anwendung von Art. 407 Abs. 1\nlit. b StPO stellt deshalb kein überspitzter Formalismus dar. Androhungsgemäss\nist somit vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft auszugehen und das\nBerufungsverfahren als erledigt abzuschreiben.\n\n4. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n4. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das\nRechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, a.a.O.,\nArt. 428 N 3).\n\n4.2. Die Verteidigung machte mit Eingabe vom 9. Juli 2020 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'653.60 geltend (Urk.\n119). Die geltend gemachte Prozessentschädigung erscheint angemessen, weshalb dem Beschuldigten, welcher im Berufungsverfahren obsiegt, eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'653.60 (inkl. MWST) für anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.\n- 12 -\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.\n\nDemzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Mai 2018 rechtskräftig.\n\n2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.\n\n3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'653.60 aus\nder Gerichtskasse zugesprochen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung an\ndie Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich\ndie Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten\n\nsowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an\ndie Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)\n\n5. Rechtsmittel:\nGegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen,\nbegründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung\ndes Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.\n\nDie Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen\nrichten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.\n- 13 -\n\nObergericht des Kantons Zürich\nII. Strafkammer\n\nZürich, 3.August2020\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\n{/it-,rl~ - ()· Jil_cu-i-~\nOberric ter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald\n"}