{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2020-08-03", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB180452-O-U-ad_2020-08-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=70", "Checksum": "5949df0c5e6b8dbf55faebebb7f9ab89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB180452-O/U/ad"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. 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Strafkammer vom 19. Juni 2020 ein, dass sich das Fristerstreckungsgesuch als verspätet erweise, da sie sich nicht unter Berufung auf das interne Versäumnis (das Sekretariat habe das Fristerstreckungsgesuch\ndem internen Kurier anstatt der Post übergeben) exkulpieren könne.\n\nfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforder ungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Mit dieser ratio legis verträgt es\nsich nicht, diejenige Partei schlecht er zu stellen, welche kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert, sei es, weil sie sich erst dann zu\neiner Beschwerde entschliessen konnte, sei es aus Nichtwis sen darum, dass eine\nsubstanziierte Begründung in der Regel genügen de Aktenke nntnis erfordert, und\ndiesem damit verunmöglicht, eine hinreichend begründete Eingabe zu verfassen.\nKann der kurz vor Ablauf der Anfechtu ngsfrist beauftragte Rechtsvertreter nicht\nrechtzeitig in die Akten Einsicht nehmen, läuft es im Ergebnis auf dasselbe hinaus, ob er eine summar ische oder überhau pt keine Begründung einreicht. In beiden Fällen ist entwede r gestützt auf Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG eine Nachfris t zur\nBehebung des formellen Mangels einer nicht rechtsgenüglichen (unvollständigen\noder fehlenden) Begründung anzusetzen, oder es liegt ein zu lasten der Beschwerde führenden Person gehende s rechtsmissbräuchliches Verhalte n ihres\nRechtsvertreters vor (BGE 134 V 162 E. 5.1 ). Diese Rechtsprechung bezieht sich\nallein auf den Fall der Mandatierung eines Rechtsvertreters kurz vor Ablauf der\nFrist und ist nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall, in welchem bereits seit\nder Untersuchung derselbe Staatsan walt für das Verfahren zuständig ist und entsprechend Aktenkenntnis hat. Aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil kann\nnicht abgeleitet werden, dass im Fall des Nichteinreichens einer Berufung sbegründung innert Frist eine Nachfrist anzusetzen ist. Was sodann den Hinweis der\nStaatsanwaltschaft betrifft, wonach von fachkundigen Personen, wie etwa\nRechtsanwälten, ein formgerechtes Vorgehe n erwartet werden dürfe, weshalb\nihnen gegenüb er eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehe n oder unverschuldetem Hindernis in Frage komme, so bezieht sich auch diese Nachfris t\nauf die Verbesserung einer ungenüg enden Rechtsmittelschrift (vgl. BSK StPO-\nZiegler/Keller, Art. 385 StPO N 3) und nicht etwa auf das Nichteinreichen einer\nRechtsmittelschrift. Schliesslich lässt sich auch aus dem von der Staatsan waltschaft erwähnten Bundesgerichtsurteil 68_837/ 2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.4.4\nnicht ableiten, dass vorliegend eine Nachfris t anzusetzen wäre. In den betreffen -\nden Erwägungen, in welchen es hauptsächlich um den Wechse l der amtlichen\n- 10 -\n\nVerteidigung geht, wird eine gutgeheissene Fristwiederherstellung erwähnt, nicht\njedoch das Ansetzten einer Nachfrist, wie sie vorliegend beantragt wird.\n\nZusammenfassend gilt es in Bezug auf die Folgen einer fehlenden oder einer unzureichenden Rechtsmitteleingabe Folgendes zu differenzieren: Reicht der\nRechtsmittelkläger im schriftlichen Verfahren keine Rechtsschrift ein, d.h. lässt er\nsich überhaupt nicht vernehmen, gilt die Berufung in Nachachtung von Art. 407\nAbs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen; unabdingbar ist indessen, dass in der\nFristansetzung auf die Säumnisfolgen hingewiesen wird, was vorliegend geschehen ist (vgl. Urk. 101). Kommt der Berufungskläger der Aufforderung nach, reicht\naber eine unzureichende Berufungsbegründung ein, ist ihm gestützt auf Art. 385\nAbs. 2 StPO eine kurze Nachfrist zu setzen (Alice Reichmuth Pfammatter,\nRechtsmittel, in SWR/Band 12, 2010, S. 141). Dabei spielt es keine Rolle, ob es\nsich bei der angesetzten Frist um eine gesetzliche oder eine richterliche Frist\nhandelt. Ebenso wenig ändert sich an dieser Regelung etwas, wenn die Berufungsklägerin - wie hier -- ihren Anfechtungswillen drei Mal kundgetan hat. Es\nkommt durchaus vor, dass sich Parteien auch nach einer Fristerstreckung noch\ndazu entscheiden, die Berufung doch noch zurückzuziehen oder bewusst keine\nEingabe einzureichen. Also ist es auch nicht abwegig, von einer Rückzugsfiktion\nauszugehen, wenn nach einer Fristerstreckung innert Frist weder ein weiteres\nFristerstreckungsgesuch noch eine Berufungsbegründung erfolgt. Auch bei einem\nBerufungskläger, welcher dadurch, dass er die Berufung angemeldet und die Berufungserklärung eingereicht hat, zweimal seinen Anfechtungswillen kundget an\nhat, gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn er dann der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt\n(Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO).\n\nDas Bundesgericht erachtete es in seinem Urteil 68_684/2017 vom 13. März\n2018 als überspritzt formalistisch, der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, sie habe\nnicht innert Frist zur Berufungsbegründung in einer weiteren Eingabe ihre bereits\nmit der Berufungserklärung eingereichte Begründung wiederholt oder unter Verzicht hierauf auf ihre begründete Berufungserklärung verwiesen. Vorliegend hat\ndie Staatsanwaltschaft, wie sie selbst einräumt, mit ihrer Berufungserklärung\n- 11 -\n\n"}