{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2020-08-03", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB180452-O-U-ad_2020-08-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=70", "Checksum": "5949df0c5e6b8dbf55faebebb7f9ab89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB180452-O/U/ad"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. 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Strafkammer vom 19. Juni 2020 ein, dass sich das Fristerstreckungsgesuch als verspätet erweise, da sie sich nicht unter Berufung auf das interne Versäumnis (das Sekretariat habe das Fristerstreckungsgesuch\ndem internen Kurier anstatt der Post übergeben) exkulpieren könne.\n\n Bereits aus dem Gesetzestext von Art. 385 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass\nder rechtsmittelerhebenden Person oder Behörde dann eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt wird, wenn ihre Eingabe die Anforderungen von Art. 385\nAbs. 1 StPO nicht erfüllt. Auch in Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,\na.a.O., Art. 406 N 16, wird darauf hingewiesen, dass sich die Begründung des Berufungsklägers (nach Art. 385 StPO) auf alle nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO angefochtenen Punkte beziehen müsse. Allenfalls sei nach Art. 385 Abs. 2 StPO\nNachfrist zur Einreichung einer Berufungsbegründung zu setzen. Ebenso spricht\nLieber von einer Rückweisung der Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist (Viktor Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl.,\nZürich 2014, Art. 385 N 3). Aus dem Gesetzestext ergibt sich hingegen nicht,\ndass dieser Partei auch eine Nachfrist angesetzt wird, wenn sie innert Frist - wie\nhier - gar keine Eingabe einreicht. Auch die Botschaft erwähnt im Zusammen-\n-8-\n\nhang mit der Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO (in der Botschaft noch Art.\n393 StPO) nur, dass der Partei, welche eine fehlerhafte Verfahrenshandlung\nbegeht, Gelegenheit zur Verbesserung erteilt werden soll (Botschaft Nr. 05.092\nvom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1309,\nArt. 393), nicht aber, dass einer Partei, welche gar keine Verfahrenshandlung\nvornimmt, eine Nachfrist anzusetzen ist.\n\nDer von der Staatsanwaltschaft erwähnte Satz, wonach die Pflicht, eine Berufungsbegründung einzureichen, bei Säumnis die Ansetzung einer Nachfrist an\ndie säumige Partei erfordere, bezieht sich einerseits entgegen der Quellenangabe\nder Staatsanwaltschaft nicht auf Art. 407 StPO, sondern auf Art. 406 StPO und\nlässt sich andererseits nicht so aus der entsprechenden Kommentarstelle ableiten. Vielmehr wird auch dort erwähnt, dass sich die Berufungsbegründung auf alle\nnach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO angefochtenen Punkte beziehen muss, wobei im\nschriftlichen Verfahren die Einreichung einer Berufungsbegründung Gültigkeitserfordernis sei (mit Verweis auf Art. 406 Abs. 3 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO).\nDass der säumigen Partei eine Nachfrist anzusetzen sei, bezieht sich demnach\nauf die Fälle, in welchen die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO bzw. Art. 385 Abs. 1 StPO nachkommt, nicht\naber auf die Fälle, in welchen gar keine Berufungsbegründung eingereicht wird.\nDies ergibt sich auch daraus, dass es auch im darauf folgenden Satz um die ungenügende Begründung des Rechtsmittels geht und nicht etwa um das gänzliche\nAusbleiben einer Eingabe (vgl. StPO BSK-Eugster, Art. 406 StPO N 9).\n\nWas die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte bundesgerichtliche\nRechtsprechung zum ATSG betrifft, wonach es im Ergebnis auf dasselbe hinauslaufe, ob mutwillig eine nur summarische, mithin ungenügende Begründung oder\nüberhaupt keine Begründung eingereicht werde, und in beiden Fällen entweder\neine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen sei oder ein zu lasten der\nBeschwerde führenden Person gehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege, stützt sich die Staatsanwaltschaft insbesondere auf BGE 134 V 162. Darin\nwird festgehalten, dass der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG im\nSchutz der rechtsunkundigen Partei besteht, welche erst kurz vor Ablauf der An-\n-9-\n\n"}