{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2020-08-03", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB180452-O-U-ad_2020-08-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=70", "Checksum": "5949df0c5e6b8dbf55faebebb7f9ab89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB180452-O/U/ad"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. 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Strafkammer vom 19. Juni 2020 ein, dass sich das Fristerstreckungsgesuch als verspätet erweise, da sie sich nicht unter Berufung auf das interne Versäumnis (das Sekretariat habe das Fristerstreckungsgesuch\ndem internen Kurier anstatt der Post übergeben) exkulpieren könne.\n\n Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gelte die Berufung als zurückgezogen,\nwenn die appellierende Partei \"keine schriftliche Eingabe\" einreiche. Aufgrund des\nersten Fristerstreckungsgesuchs habe die Berufungsinstanz jedoch davon ausgehen dürfen/müssen, dass entweder eine Begründung oder ein weiteres Fristerstreckungsgesuch eingereicht werden wird. Dass die Staatsanwaltschaft \"keine\nschriftliche Eingabe einreicht\" und damit die Berufung zurückziehen wolle, sei\nklarerweise nicht zur Diskussion gestanden. Nur schon deswegen sei diese Konstellation nicht mit dem Fall vergleichbar, in welchem sich die appellierende Partei\ngar nicht vernehmen lasse. Doch selbst wenn die vorliegende Konstellation mit\ndem genannten Fall vergleichbar wäre, so wäre ganz wesentlich, dass die Pflicht,\neine Berufungsbegründung einzureichen, bei einer Säumnis die Ansetzung einer\nNachfrist erfordere. Es sei nicht einzusehen, weshalb einer Partei, welche sich\nnoch gar nie hat vernehmen lassen, eine Nachfrist anzusetzen wäre, vorliegend\njedoch trotz dem mit dem ersten Fristerstreckungsgesuch abermals bekräftigten\nAnfechtungswillen und trotz der angekündigten Begründung nicht. Sowohl in der\nLiteratur als auch in strafrechtlichen Urteilen werde in diesem Zusammenhang\nwiederholt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum ATSG verwiesen, in\n-6-\n\nwelcher festgehalten worden sei, dass es im Ergebnis auf dasselbe hinauslaufe,\nob mutwillig eine nur summarische, mithin ungenügende Begründung oder überhaupt keine Begründung eingereicht werde. In beiden Fällen sei entweder eine\nNachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen oder es liege ein zu lasten der\nBeschwerde führenden Person gehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten vor\n(BGE 134 V 162 E. 5.1). Zwar könne von fachkundigen Personen, wie etwa\nRechtsanwälten, ein formgerechtes Vorgehen erwartet werden, weshalb ihnen\ngegenüber eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage komme. Wie gezeigt, liege dem gegenständlichen\nFristversäumnis ein klassisches Versehen einer Mitarbeiterin zugrunde, wobei die\nFrist nur knapp verpasst worden sei. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege\nklarerweise nicht vor. Das Fristerstreckungsgesuch wäre sodann zweifelsohne\npraxisgemäss ohnehin ohne Weiteres bewilligt worden (Urk. 113 S. 3 f. Ziff. 6 a-\nd).\n\nWeiter führte die Staatsanwaltschaft aus, die Annahme eines Berufungsrückzugs infolge verpasster Frist wäre im Sinne dieser Erwägungen und vor dem\nHintergrund der strengen Folgen, mithin des Totalverlusts der materiellen Rechte\nder Berufungsklägerin, eindeutig überspitzt formalistisch. Eine Rückzugsfiktion\nkönne im vorliegenden Fall schlicht nicht mehr mit der durch den Gesetzgeber\ngewollten Rechtssicherheit bei der Einhaltung von Fristen gerechtfertigt werden.\nFormelle Regeln sollten nicht als blosser Selbstzweck die Durchsetzung des materiellen Rechts hindern. Die Abweisung des vorliegenden Gesuchs um die Ansetzung einer Nachfrist wäre nicht durch ein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt, sondern erschiene als blosser Selbstzweck, wobei sie die Verwirklichung des\nmateriellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren würde. Und schliesslich sei\nes nicht so, dass in der vorliegenden Konstellation die Ansetzung einer Nachfrist\noder eine Fristwiederherstellung nicht möglich wäre. So habe das Bundesgericht\nbeispielswiese in seinem Urteil 68 837/2013 vom 8. Mai 2014 unter anderem\nüber den an einen amtlichen Verteidiger gerichteten Vorwurf zu befinden gehabt,\nwonach dieser im kantonalen Berufungsverfahren nach einer zweimaligen Fristerstreckung aus Versehen die Frist zur Berufungsbegründung verpasst hatte. Das\nBundesgericht habe dies nicht als krasses Versäumnis des Verteidigers erachtet,\n-7-\n\nzumal die kantonale Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um Fristwiederherstellung genehmigt hatte (Urk. 113 S. 4 Ziff. 6 e-d).\n\n3.2. In Art. 406 StPO ist das schriftliche Berufungsverfahren geregelt. Gemäss\nArt. 406 Abs. 3 StPO setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung\nerklärt hat, Frist zu schriftlichen Berufungsbegründung . Wenn die Partei, welche\ndie Berufung erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht, gilt die Berufung als\nzurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO). Das Nichteinreichen der das persönliche Erscheinen ersetzenden Eingabe hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge (BSK StPO-Eugster, Art. 407 StPO N 3). Aus Art. 385 Abs. 1 StPO bei den allgemeinen Bestimmungen betreffend Rechtsmittel ergibt sich sodann, dass in den\nFällen, in welchen das Gesetz verlangt, dass das Rechtsmittel begründet wird, die\nPerson oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben hat,\nwelche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese\nAnforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der\nNachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das\nRechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).\n\n"}