{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2020-08-03", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB180452-O-U-ad_2020-08-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=70", "Checksum": "5949df0c5e6b8dbf55faebebb7f9ab89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB180452-O/U/ad"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. 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Strafkammer vom 19. Juni 2020 ein, dass sich das Fristerstreckungsgesuch als verspätet erweise, da sie sich nicht unter Berufung auf das interne Versäumnis (das Sekretariat habe das Fristerstreckungsgesuch\ndem internen Kurier anstatt der Post übergeben) exkulpieren könne.\n\n2.1. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag\nder Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Die Aufgabe bei einem Kurierdienst genügt nicht\nzur Einhaltung von Fristen im Sinne von Art. 91 Abs. 2 StPO (Schmid/Jositsch,\nStPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 91 N 4 mit Hinweis\nauf das Urteil des Bundesgerichtes 68_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1; vgl.\nauch BSK StPO-Riedo, Art. 91 StPO N 21). Sodann ergibt sich aus dem Urteil\ndes Bundesgerichtes 68_848/2011 vom 6. Juli 2012, wo es ebenfalls darum ging,\ndass eine Eingabe der Staatsanwaltschaft (dort ging es um die Berufungserklä-\n-4-\n\nrung) aufgrund eines Missverständnisses nicht der Post, sondern dem internen\nKurierdienst übergeben worden war und nicht rechtzeitig am Gericht eintraf, dass\nein Verschulden von Hilfspersonen der Partei wie eigenes Verschulden anzurechnen ist (vgl. auch BSK StPO-Riedo, Art. 94 StPO N 58) .\n\n2.2. Da das Fristerstreckungsgesuch der Staatsanwaltschaft weder am 15. Juni\n2020 bei der Strafbehörde abgegebe n bzw. bei ihr eingetroffen ist noch zu deren\nHanden der Schweizerischen Post, sondern dem Kurierdienst übergeben wurde,\nerweist sich das Fristerstreckungsgesuch als verspätet. Daran ändert nichts, dass\ndas Fristerstreckungsgesuch nicht vom Staatsanwalt selber, sondern von seiner\nMitarbeiterin fälschlicherweise dem internen Kurierdienst anstatt der Post übergeben wurde (vgl. Urk. 113 S. 2 Ziff. 2 b), da sich die Staatsanwaltschaft das Verschulden einer Hilfsperson als eigenes Verschulden anzurechnen hat. So räumte\ndie Staatsanwaltschaft denn auch ein, die Frist für die Stellung des Fristerstreckungsgesuchs vom 15. Juni 2020 verpasst zu haben und sich das Versäumn is\nder Mitarbeiterin als eigenes Versäumnis anrechnen lassen zu müssen (Urk. 113\nS. 2 Ziff. 2 a und c).\n\n3. Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist\n\n3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Vernehmlassung die Ansetzung\neiner Nachfrist von zehn Tagen zur Begründung der Berufung (Urk. 113 S. 1).\nDazu führte sie aus, im Unterschied zum vorliegenden Fall habe es sich beim betreffenden Dokument im Urteil 68_848/2011 vom 6. Juli 2012 um eine Berufungserklärung gehandelt, wozu das Bundesgericht festgehalten habe, es handle sich\nbei der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO um eine gesetzliche, mithin ohnehin\nnicht erstreckbare Frist, weshalb eine Wiederherstellung der Frist nur unter den\nVoraussetzungen von Art. 94 StPO möglich sei. Es leuchte ein, dass auf eine Berufung nicht eingetreten werden könne, wenn innerhalb der gesetzlich , mithin\nnicht erstreckbaren Frist nicht mal eine Berufungserklärung eingehe. Bei der Frist\ngemäss Art. 406 Abs. 3 StPO handle es sich demgegen über um eine richterliche\nFrist (Urk. 113 S. 2 Ziff. 3). Vorliegend sei sodann die Berufung angemeld et und\nin der Folge auch innert Frist erklärt worden, mithin der Wille, das Urteil anzufechten, zweimal kundgetan worden (Urk. 113 S. 2 f. Ziff. 4). Im Urteil 68_684/2 017\n-5-\n\nvom 13. März 2018 habe das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen gehabt, in\nwelchem die Staatsanwaltschaft nach einer Aufforderung zur Berufungsbegründung die entsprechende Frist verpasst habe. Die kantonale Vor-instanz habe die\nBerufung trotzdem behandelt, da die Staatsanwaltschaft bereits ihre Berufungserklärung mit einer Begründung versehen gehabt habe. Diesfalls sei es gemäss\nBundesgericht überspitzt formalistisch, der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, sie\nhabe nicht innert Frist in einer weiteren schriftlichen Eingabe ihre bereits mit der\nBerufungserklärung eingereichte Begründung wiederholt oder unter Verzicht hierauf auf ihre begründete Berufungserklärung verwiesen. Vorliegend habe die\nStaatsanwaltschaft mit ihrer Berufungserklärung zwar noch keine Begründung\neingereicht, indes sei zu berücksichtigen, dass sie ihren Anfechtungswillen nicht\nnur zwei Mal, sondern noch ein drittes Mal kundgetan habe und zwar mit dem ersten (bewilligten) Fristerstreckungsgesuch vom 25. Mai 2020. Mit diesem habe sie\ndeutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Abfassung ihres Schriftsatzes\nbeschäftigt sei und hierzu mehr Zeit benötige (Urk. 113 S. 3 Ziff. 5).\n\n"}