{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2020-08-03", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_SB180452-O-U-ad_2020-08-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=70", "Checksum": "5949df0c5e6b8dbf55faebebb7f9ab89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB180452-O/U/ad"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer 03.08.2020 SB180452-O/U/ad"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht des Kantons Zürich II. 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Strafkammer vom 19. Juni 2020 ein, dass sich das Fristerstreckungsgesuch als verspätet erweise, da sie sich nicht unter Berufung auf das interne Versäumnis (das Sekretariat habe das Fristerstreckungsgesuch\ndem internen Kurier anstatt der Post übergeben) exkulpieren könne.\n\n Eingang\n\n- 6, AUG. 2020\nObergericht des Kantons Zürich\nII. Strafkammer\nf•.r·it 10 l\n1\n\nK• ·I\n\nGeschäfts-Nr.: SB180452-O/U/ad\n\nMitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und die\nOberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.\nSchwarzenbach-Oswald\n\nBeschluss vom 3. Au gust 2020\n\nin Sachen\n\nStaatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Unt.Nr. 2013/171100412, vertreten\ndurch Staatsanwalt lic. iur. Gnehm, Zweierstr. 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,\nAnklägerin und Berufungsklägerin\n\ngegen\n\nLudwig Amadeus Minelli, lic. iur., geboren 5. Dezember 1932, von Küsnacht ZH,\nHans Roelli-Str. 14, Postfach 17, 8127 Forch,\nBeschuldigter und Berufungsbeklagter\n\nverteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstr. 17,\nPostfach, 9001 St. Gallen\n\nbetreffend mehrfache Beihilfe zum Selbstmord etc.\n\nBerufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in\nStrafsachen, vom 30. Mai 2018 (GG170037)\n-2-\n\nErwägun gen:\n\n1. Prozessgeschichte\n\n1.1 Am 4. Juni 2018 meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom\n30. Mai 2018, mit welchem der Beschuldigte freigesprochen worden war\n(Urk. 85), die Berufung an (Urk. 80). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 ging die\nBerufungserklärung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 87).\n\n1.2. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2018 wurde dem Beschuldigten\nFrist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die\nBerufung zu beantragen (Urk. 90). Rechtsanwalt Dr. Petermann teilte mit Schreiben vom 29. April 2019 mit, dass er das Mandat niederlege, weshalb dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 Frist angesetzt wurde, um einen neuen Verteidiger zu bezeichnen (Urk. 95). Mit Eingabe vom 13. Mai 2019\ngab Rechtsanwalt lic. iur. Bodenmann die Mandatsübernahme bekannt (Urk. 97).\n\n1.3. Aufgrund der durch COVID-19 verursachten Umstände wurden die Parteien\nim April 2020 angefragt, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden seien. Nach erfolgter Einverständniserklärung der Parteien (Urk. 100/1-2) wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2020 in Anwendung\nvon Art. 406 Abs. 2 und 3 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der\nStaatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Berufung zu begründen. Die Staatsanwaltschaft wurde gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO darauf hingewiesen, dass die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn innert Frist\nkeine schriftliche Eingabe eingeht (Urk. 101 ). Mit Eingabe vom 25. Mai 2020\n(Poststempel: 25. Mai 2020) reichte die Staatsanwaltschaft ein Fristerstreckungsgesuch ein, welches bis zum 15. Juni 2020 bewilligt wurde (Urk. 103). Am 17. Juni 2020 ging hierorts ein weiteres Fristerstreckungsgesuch der Staatsanwaltschaft, datiert mit 15. Juni 2020, per internem Kurierdienst ein (Urk. 107). Da das\nFristerstreckungsgesuch weder am 15. Juni 2020 bei der Strafbehörde abgegeben bzw. bei ihr eingetroffen noch zu deren Handen der Schweizerischen Post\nübergeben worden war, wie dies Art. 91 Abs. 2 StPO vorschreibt, wurde der\n-3-\n\nStaatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2020 Frist angesetzt, um\nsich zur Einhaltung der Frist zu äussern (Urk. 108). Die Staatsanwaltschaft räumte in einer E-Mail an die II. Strafkammer vom 19. Juni 2020 ein, dass sich das\nFristerstreckungsgesuch als verspätet erweise, da sie sich nicht unter Berufung\nauf das interne Versäumnis (das Sekretariat habe das Fristerstreckungsgesuch\ndem internen Kurier anstatt der Post übergeben) exkulpieren könne. Vor diesem\nHintergrund sehe sie sich gezwungen, die Berufung zurückzuziehen und werde\ndem Gericht ein entsprechendes Schreiben zukommen lassen. In einer weiteren\nE-Mail vom 23. Juni 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sich innert der ihr angesetzten Frist vernehmen zu lassen oder die Berufung zurückzuziehen, wobei\nsie dann mit E-Mail vom 25. Juni 2020 mitteilte, sich für eine Vernehmlassung\nentschieden zu haben (Urk. 112/1-3). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die Ansetzung einer Nachfrist von zehn Tagen zur Begründung der Berufung beantragte, erfolgte dann mit Eingabe vom 26. Juni 2020\n(Urk. 113). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten\nFrist zur freigestellten Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft\nangesetzt (Urk. 115). Die Stellungnahme des Beschuldigten, mit welcher die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft beantragt wurde, erfolgte mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (Urk. 118). Diese wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Juli 2020 zugestellt (Urk. 120). Weitere Eingaben sind nicht mehr\nerfolgt.\n\n2. Einhaltung der Frist\n\n"}