Entgegen der Ansicht des Klägers 7O?8=:49G6CH:6D6?H6C56??E8686?56C?D:49E56D hat die Vorinstanz =O86CD92E5:6+@C:?DE2?K den politischen Bezug nicht aus seiner Verurteilung wegen Verletzung von Art. 56?A@=:E:D496?6KF8?:49E2FDD6:?6C+6CFCE6:=F?8H686?+6C=6EKF?8G@?CE  3:D(E 3KH2FD56C62?EH@CEF?856CC286@356C)H66E:>'29>6?6: 261bis StGB bzw. aus der Beantwortung der Frage, ob der Tweet im Rahmen einer politischen Diskussion gepostet wurde oder nicht, abgeleitet.