Sodann habe der Tagesanzeiger am 31. 2?F2C Januar 20136:?KH6:D6:E:86D ?E6CG:6H>:E:9>F?E6CG@==6C#2>6?D?6??F?8F?5>:E:=5 ein zweiseitiges Interview mit ihm unter voller Namensnennung und mit Bild publiziert. Weiter hätten die kantonalen Instanzen festgehalten, dass der Kläger AF3=:K:6CE,6:E6C9OEE6?5:6<2?E@?2=6? ?DE2?K6?76DE8692=E6?52DD56C =O86C das Verfahren mit einem Blog im Internet sowie auf Twitter weiterhin aktiv an die 52D+6C729C6?>:E6:?6>=@8:> ?E6C?6ED@H:62F7)H:EE6CH6:E6C9:?2 :?