8. Säumnisfolgen / Vorladungen Nach Erhebung der Einsprache ist mit einer Vorladung zur Einvernahme zu rechnen, weshalb Abwesenheiten und dem Stadtrichteramt Zürich zu melden sind. Adresswechsel Unentschuldigtes Nichterscheinen zur Einvernahme gilt als Rückzug der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 StPO). 9, Mahngebühr und kostenpflichtige betreibungsrechtliche Massnahmen Bei verspäteter Bezahlung der Busse und Gebühren wird eine Mahngehühr von Fr. 20.00 erhoben und gegebenenfalis eine kostenpflichtige Betreibung eingeleitet.