7. Formvorschriften Einsprache Eine Einsprache ist mit einem Datum zu versehen und eigenhändig zu unterzeichnen, Wird eine Einsprache elektronisch übermittelt, muss diese mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 StPO) und im Format PDF über eine anerkannte Zusteliplattform übermittelt werden. Formungültige Einsprachen (nicht eigenhandig unterzeichnet, fehlende Vollmacht, per E-Mail, per Fax) sowie verspätete Eingaben sind ungültig.