6. Berechtigung zur Einsprache Zur Einsprache berechtigt sind die beschuldigte Person (persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person), weitere Betroffene oder Drittpersonen, sofern diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls haben (Art. 354 Abs. 1 und 382 Abs. 1 StPO).