5. Einsprache / Einsprachefrist Gegen einen Strafbefehl kann unter Angabe der Verfahrens-Nr. schriftlich an untenstehende Adresse Einsprache erhoben werden. Die Einsprachefrist von 10 Kalendertagen ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Stadtrichteramt eingegangen oder der Schweizerischen Post, einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Ein Einspracheformular kann im Onlineschalter als Vorlage heruntergeladen werden. Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.