2. Rechtskraft Der Strafbefehl (Bussen- und Kostenentscheid samt allfälligem Entscheid über die Freigabe oder Einziehung beschlagnahmter Gegenstände) wird zum rechtskräftigen Urteil, wenn innert der Einsprachefrist von 10 Kalendertagen ab Zustelldatum keine gültige Einsprache erhoben wird. 3. Fristberechnung Die Frist beginnt am ersten Tag nach der Zustellung zu laufen. Nach abgelaufener Frist wird auf eine Eingabe grundsätzlich nicht mehr eingetreten. Eine Fristwiederherstellung kommt nur in Frage, wenn unverschuldete und schwerwiegende Gründe zur verpassten Fristgeführt haben (Art. 89 94 StPO). -