gestützt auf Art. 19 und 20 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023); in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023); verfügt: 1. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse (kein Eintrag im Strafregister) von 200.00 Fr. und hat ausserdem die Kosten, bestehend in Kosten- und Gebührenpauschale 250.00 Fr. Total: 450.00 Fr.