dass er Vorname und Name sowie die E-Mailadresse nicht in der Datensamm ung entha ten war, der Listeigner an Besc uldigte weitergegeben hatte, weshalb die Beschu di te vor er Bearbeitun der Personendaten weder dafür sorgte dass über die Herkunft dieser Personendaten t war. noc sicherstellte dass ein Einverständnis von(Listei er) zur Bearbeitung zu werbezwecken vorlag, womit sie ihren gesetzlichen P chten als Datenbearbeiterin nicht nachkam, was sie wusste und wollte oder 1 und zumindest in Kauf nahm;