sowie die E-Mailadresse rt werde und dass diese Daten vo (Listeigner) stammten, we che 1e aten ernoben abe un uber as werbeeinverständnis verfüge, worauf Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft jedoch er aben. dass er Vorname und Name sowie die E-Mailadresse nicht in der Datensamm ung entha ten war, der Listeigner an Besc uldigte weitergegeben hatte, weshalb die Beschu di te vor er Bearbeitun der Personendaten weder dafür sorgte dass über die Herkunft dieser Personendaten t war.