{"Signatur": "ZH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2024-06-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZH_UPL_001_2023-066-252_2024-06-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=125", "Checksum": "06f04ad1018c3905fcf0bf421da957ed"}, "Scrapedate": "2024-09-27", "Num": ["2023-066-252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Stadt Zürich, Stadtrichteramt 10.06.2024 2023-066-252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Stadt Zürich, Stadtrichteramt 10.06.2024 2023-066-252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Stadt Zürich, Stadtrichteramt 10.06.2024 2023-066-252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stadt Zürich, Stadtrichteramt"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsätzliche Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. 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Dezember\n2022 betreffend Personendate tändnis zum Erhalt vonE-Ma s\nmitteilte, dass bei ihr der Vorname und Name\nsowie die E-Mailadresse rt werde\nund dass diese Daten vo\n(Listeigner) stammten, we che 1e aten ernoben abe un uber as\nwerbeeinverständnis verfüge, worauf Ermittlungen der Polizei und\nStaatsanwaltschaft jedoch er aben. dass er Vorname und Name\nsowie die E-Mailadresse nicht in der Datensamm ung entha ten\nwar, der Listeigner an Besc uldigte weitergegeben hatte, weshalb\ndie Beschu di te vor er Bearbeitun der Personendaten weder dafür sorgte\ndass über die Herkunft dieser Personendaten\nt war. noc sicherstellte dass ein Einverständnis von(Listei er)\nzur Bearbeitung zu werbezwecken vorlag, womit sie ihren gesetzlichen\nP chten als Datenbearbeiterin nicht nachkam, was sie wusste und wollte oder\n1\n\nund zumindest in Kauf nahm;\n\ngestützt auf Art. 19 und 20 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September\n2020 (Stand am 1. September 2023);\nin Anwendung von Art. 60 Abs. 1 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September\n2020 (Stand am 1. September 2023);\n\nverfügt:\n1. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse (kein Eintrag im Strafregister) von 200.00 Fr.\nund hat ausserdem die Kosten, bestehend in\nKosten- und Gebührenpauschale 250.00 Fr.\n\nTotal: 450.00 Fr.\n\nzu bezahlen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Zustellung dieses Strafbefehls.\n\nErfolgt die Zahlung nicht innert Frist, wird eine Mahngebühr von Fr. 20.00 erhoben.\n\n2. Mitteilung an\n\n3. Einsprache: Innet 10 Tagen ab Zustelldatum (siehe Rückseite bzw. Beiblatt). Das\nEinspracheverfahren ist kostenpflichtig.\n\nStadtrichterin Zürich\n\nlic. iur. Gabriela Bienz-Meier\n2\n\n. Erläuterungen\n\n1. Unterschrift Strafbefehl\nDer vorliegende Strafbefehl wurde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet. Zwecks Überprüfung der Signatur kann die\nOriginaldatei des Strafbefehis angefordert werden.\n\n2. Rechtskraft\nDer Strafbefehl (Bussen- und Kostenentscheid samt allfälligem Entscheid über die Freigabe oder Einziehung beschlagnahmter Gegenstände)\nwird zum rechtskräftigen Urteil, wenn innert der Einsprachefrist von 10 Kalendertagen ab Zustelldatum keine gültige Einsprache erhoben\nwird.\n\n3. Fristberechnung\nDie Frist beginnt am ersten Tag nach der Zustellung zu laufen. Nach abgelaufener Frist wird auf eine Eingabe grundsätzlich nicht mehr\neingetreten. Eine Fristwiederherstellung kommt nur in Frage, wenn unverschuldete und schwerwiegende Gründe zur verpassten Fristgeführt\nhaben (Art. 89 94 StPO).\n-\n\n4, Zahlungsfrist\nDie Frist von 30 Tagen für die Zahlung ist gewahrt, wenn der Gesamtbetrag spätestens am letzten Tag mit untenstehendem Einzahlungsschein\noder über unseren Onlineschalter mit Kreditkarte bezahlt wurde. Gesuche für Ratenzahlungen sind schriftlich an untenstehende Adresse\noder über unseren Onlineschalter auf unserer nternetseite einzureichen.\n\n5. Einsprache / Einsprachefrist\nGegen einen Strafbefehl kann unter Angabe der Verfahrens-Nr. schriftlich an untenstehende Adresse Einsprache erhoben werden. Die\nEinsprachefrist von 10 Kalendertagen ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Stadtrichteramt eingegangen\noder der Schweizerischen Post, einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Ein\nEinspracheformular kann im Onlineschalter als Vorlage heruntergeladen werden.\nDas Einspracheverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.\n\n6. Berechtigung zur Einsprache\nZur Einsprache berechtigt sind die beschuldigte Person (persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person), weitere Betroffene\noder Drittpersonen, sofern diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls haben (Art. 354 Abs.\n1 und 382 Abs. 1 StPO).\n\n7. Formvorschriften Einsprache\nEine Einsprache ist mit einem Datum zu versehen und eigenhändig zu unterzeichnen, Wird eine Einsprache elektronisch übermittelt, muss\ndiese mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 StPO) und im Format PDF über eine anerkannte\nZusteliplattform übermittelt werden.\nFormungültige Einsprachen (nicht eigenhandig unterzeichnet, fehlende Vollmacht, per E-Mail, per Fax) sowie verspätete Eingaben sind\nungültig.\n\n"}