Stadt Zürich Stadtrichteramt Strafbefehl Nr. 2023-066-252 Das Stadtrichteramt hat am 10. Juni 2024 gegen EEE wegen vorsätzlicher widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Stand am September 2023) ng der Auskunftspflichten, wobei der Auskunftsberechtigte (Geschädigter) Strafanzei einreichte, indem d e Besc die für Datenschutz verantwortlic Person der Firma den Geschädigten auf dessen schriftliches Datenauskunftsbegehren vom 14. Dezember 2022 betreffend Personendate tändnis zum Erhalt vonE-Ma s mitteilte, dass bei ihr der Vorname und Name sowie die E-Mailadresse rt werde und dass diese Daten vo (Listeigner) stammten, we che 1e aten ernoben abe un uber as werbeeinverständnis verfüge, worauf Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft jedoch er aben. dass er Vorname und Name sowie die E-Mailadresse nicht in der Datensamm ung entha ten war, der Listeigner an Besc uldigte weitergegeben hatte, weshalb die Beschu di te vor er Bearbeitun der Personendaten weder dafür sorgte dass über die Herkunft dieser Personendaten t war. noc sicherstellte dass ein Einverständnis von(Listei er) zur Bearbeitung zu werbezwecken vorlag, womit sie ihren gesetzlichen P chten als Datenbearbeiterin nicht nachkam, was sie wusste und wollte oder 1 und zumindest in Kauf nahm; gestützt auf Art. 19 und 20 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023); in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Stand am 1. September 2023); verfügt: 1. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse (kein Eintrag im Strafregister) von 200.00 Fr. und hat ausserdem die Kosten, bestehend in Kosten- und Gebührenpauschale 250.00 Fr. Total: 450.00 Fr. zu bezahlen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Zustellung dieses Strafbefehls. Erfolgt die Zahlung nicht innert Frist, wird eine Mahngebühr von Fr. 20.00 erhoben. 2. Mitteilung an 3. Einsprache: Innet 10 Tagen ab Zustelldatum (siehe Rückseite bzw. Beiblatt). Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig. Stadtrichterin Zürich lic. iur. Gabriela Bienz-Meier 2 . Erläuterungen 1. Unterschrift Strafbefehl Der vorliegende Strafbefehl wurde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet. Zwecks Überprüfung der Signatur kann die Originaldatei des Strafbefehis angefordert werden. 2. Rechtskraft Der Strafbefehl (Bussen- und Kostenentscheid samt allfälligem Entscheid über die Freigabe oder Einziehung beschlagnahmter Gegenstände) wird zum rechtskräftigen Urteil, wenn innert der Einsprachefrist von 10 Kalendertagen ab Zustelldatum keine gültige Einsprache erhoben wird. 3. Fristberechnung Die Frist beginnt am ersten Tag nach der Zustellung zu laufen. Nach abgelaufener Frist wird auf eine Eingabe grundsätzlich nicht mehr eingetreten. Eine Fristwiederherstellung kommt nur in Frage, wenn unverschuldete und schwerwiegende Gründe zur verpassten Fristgeführt haben (Art. 89 94 StPO). - 4, Zahlungsfrist Die Frist von 30 Tagen für die Zahlung ist gewahrt, wenn der Gesamtbetrag spätestens am letzten Tag mit untenstehendem Einzahlungsschein oder über unseren Onlineschalter mit Kreditkarte bezahlt wurde. Gesuche für Ratenzahlungen sind schriftlich an untenstehende Adresse oder über unseren Onlineschalter auf unserer nternetseite einzureichen. 5. Einsprache / Einsprachefrist Gegen einen Strafbefehl kann unter Angabe der Verfahrens-Nr. schriftlich an untenstehende Adresse Einsprache erhoben werden. Die Einsprachefrist von 10 Kalendertagen ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Stadtrichteramt eingegangen oder der Schweizerischen Post, einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Ein Einspracheformular kann im Onlineschalter als Vorlage heruntergeladen werden. Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. 6. Berechtigung zur Einsprache Zur Einsprache berechtigt sind die beschuldigte Person (persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person), weitere Betroffene oder Drittpersonen, sofern diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls haben (Art. 354 Abs. 1 und 382 Abs. 1 StPO). 7. Formvorschriften Einsprache Eine Einsprache ist mit einem Datum zu versehen und eigenhändig zu unterzeichnen, Wird eine Einsprache elektronisch übermittelt, muss diese mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 StPO) und im Format PDF über eine anerkannte Zusteliplattform übermittelt werden. Formungültige Einsprachen (nicht eigenhandig unterzeichnet, fehlende Vollmacht, per E-Mail, per Fax) sowie verspätete Eingaben sind ungültig. 8. Säumnisfolgen / Vorladungen Nach Erhebung der Einsprache ist mit einer Vorladung zur Einvernahme zu rechnen, weshalb Abwesenheiten und dem Stadtrichteramt Zürich zu melden sind. Adresswechsel Unentschuldigtes Nichterscheinen zur Einvernahme gilt als Rückzug der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 StPO). 9, Mahngebühr und kostenpflichtige betreibungsrechtliche Massnahmen Bei verspäteter Bezahlung der Busse und Gebühren wird eine Mahngehühr von Fr. 20.00 erhoben und gegebenenfalis eine kostenpflichtige Betreibung eingeleitet. 10. Ersatzfreiheitsstrafe Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt und verläuft die Betreibung ergebnislos, wird die angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen. Stadt Zürich Stadtrichteramt Verwaltungszentrum Eggbühl Eggbühlstrasse 23 Postfach 8050 Zürich Onlineschalter/Formulare/Merkblatter: www.stadt-zuerich.ch/stadtrichteramt