Aufschluss über die getätigten baulichen Massnahmen hätte sodann insbesondere das Baugesuch mit den Bauplänen sowie die diesbezügliche Baubewilligung gegeben. Trotz entsprechender Auflage haben die Pflichtigen diese im vorliegenden Kontext unabdingbaren Unterlagen nicht vorgelegt. Eingereicht wurde nämlich nicht die Originalbaubewilligung, sondern lediglich die Bewilligung betreffend nachträgliche Abänderungspläne, welche vom 15. Oktober 2007 datieren (vgl. Baubescheid vom 20. November 2007 im Ordner/Register/12). Von Interesse wäre selbstredend aber das in der letzteren Bewilligung erwähnte ursprüngliche "Baugesuch Nr. " samt Plänen und Entscheid der Baubehörde gewesen.